Elternberatung nach § 95 und § 107
Verpflichtende Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG
Warum Elternberatung nach § 95?
Wenn Eltern sich trennen oder scheiden lsassen, stellt dies für alle Betroffene eine große Herausforderung dar. Wie Kinder mit dieser veränderten Lebenssituation umgehen, hängt nicht nur von den Persönlichkeitseigenschaften des Kindes, sondern in erster Linie vom Verhalten der Eltern ab.
Im neuen Kindschaftsrechtsgesetz ist seit Februar 2013 nach § 95 Abs. 1a Außerstreitgesetz für Eltern von minderjährigen Kindern, welche sich einvernehmlich scheiden lassen wollen, eine verpflichtende Elternberatung über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnissen ihrer minderjährigen Kinder, vorgesehen.
Inhalte und Themen
- Auseinandersetzung mit den spezifischen Bedürfnissen Ihres Kindes in der Trennungssituation- Informationen über Verhaltens- und Reaktionsweisen ihres Kindes infolge der Konfliktsituationen
- Unterstützung zur Gestaltung einer kooperativen Elternschaft
- Beantwortung spezifischer Fragen von Ihnen als Elternteil
Ablauf
Die Bestätigung wird am Ende der Beratungseinheit ausgestellt und dient als notwendiger Nachweis zur Vorlage bei Gericht.Gerichtlich angeordnete Elternberatung während der Scheidung nach § 107 Abs. 3 AußStrG
Warum Elternberatung nach § 107?
Das Gericht kann Eltern zur Inanspruchnahme einer Erziehungsberatung verpflichten, wenn es gilt, dadurch das Kindeswohl zu fördern. Mit Gerichtsbeschluss werden die Mindeststundenanzahl und der Beratungszeitraum festgelegt.
Vorrangiges Ziel der Beratung ist es, dass Eltern den Blick auf die Bedürfnisse und Nöte des Kindes richten, und Entscheidungen treffen, die im besten Interesse des Kindes sind.
Inhalte und Themen
- Sensibilisierung und Auseinandersetzung mit den spezifischen Bedürfnissen Ihres Kindes in der Trennungssituation- Informationen über Verhaltens- und Reaktionsweisen ihres Kindes infolge der Konfliktsituationen
- Hilfestellungen zur Bewältigung gravierender elterlicher Kommunikationsprobleme
- Unterstützung beim Finden neuer Formen elterlicher Kooperation
Ablauf
Nach dem ersten Termin wird eine Bestätigung über den Beginn der Beratung ausgestellt, die dem Gericht vorzulegen ist.
Nach Absolvierung der im Beschluss vorgegebenen Beratungseinheiten wird eine weitere Bestätigung für das Gericht ausgestellt, um dieses über die Erfüllung des gerichtlichen Auftrages zu informieren. Persönliche Themen, Inhalte aus dem Beratungsprozess unterliegen der Verschwiegenheit.